Vor Abschluss eines Immobiliengeschäftes empfiehlt es sich, eine auf den Einzelfall bezogene Beratung durch einen Notar, Anwalt und Steuerberater zu beauftragen!
Ist dem Käufer/Mieter ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen! Andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkennt! Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Maklertätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsangelegenheiten zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere betreffend eine Änderung der Geschäftsabsichten.
Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber dem Makler schuldhaft unrichtige Informationen erteilt, haftet er dem Makler für diesem dadurch entstehende Schäden und (allenfalls frustrierte) Aufwendungen.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, jene Personen bekannt zu geben, die sich während der Dauer des Vermittlungsauftrages direkt an ihn gewendet haben.
Die von Mag. Andreas Karg übermittelten Informationen und Daten sind grundsätzlich vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist an unsere ausdrückliche Zustimmung gebunden und unterbindet nicht unseren Provisionsanspruch bei Zustandekommen eines Vertrages. Alle Gespräche sind über unser Büro zu führen. Bei Zuwiderhandlung behalten wir uns Schadenersatz bis zur Höhe der Provisionsansprüche ausdrücklich vor.
Erfüllungsort ist Bregenz. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bregenz vereinbart. Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.
Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung sind vorbehalten.
Soweit diese AGB und Informationen zum Maklervertrag eine ausdrückliche Regelung im Einzelfall nicht vorsehen, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler. Sonstige Zusatz-vereinbarungen bedürfen der Schriftform